Fahrkorbtyp und Gebäudenutzung
In der Fachplanung stimme ich die Auswahl des Fahrkorbs, der Türen und der Zugänge auf die Gebäudenutzung und die vorgesehenen Nutzergruppen ab. Der passende Fahrkorbtyp richtet sich nach den technischen Vorgaben und den Gegebenheiten des konkreten Gebäudes. Dabei sind auch die Erreichbarkeit des Aufzugs und die anschließenden Wege im Gebäude zu berücksichtigen.
Bedienelemente, Kontraste und Beleuchtung
Die Ausgabe DIN EN 81-70:2022-12 enthält geänderte Anforderungen an Leuchtdichtekontraste und ergänzte Vorgaben zur Beleuchtung von Befehlsgebern. In der Fachplanung stimme ich die Erreichbarkeit und Erkennbarkeit der Bedienung mit der Objektplanung und dem Hersteller ab. Die konkrete Ausführung lege ich passend zu den Vorgaben des jeweiligen Projekts fest.
Ansagen, Haltestangen und Spiegel abstimmen
Bei der Ausstattungsprüfung berücksichtige ich optische Informationen, akustische Signale und Sprachansagen. Ebenso prüfe ich Haltestangen und Hilfen zur Orientierung beim Rückwärtsausfahren, etwa einen Spiegel, im Zusammenhang mit der vorgesehenen Nutzung. Welche Ausführung erforderlich ist, wird anhand der einschlägigen Normausgabe und der Nutzungsanforderungen abgestimmt.
Landesbauordnung und DIN 18040 einbeziehen
Aus DIN EN 81-70 allein folgt keine öffentlich-rechtliche Pflicht, in einem bestimmten Gebäude einen barrierefreien Aufzug einzubauen. Maßgeblich sind hierfür das jeweilige Landesbauordnungsrecht und die eingeführten Technischen Baubestimmungen mit ihren Anwendungsgrenzen. DIN 18040-1:2010-10 betrifft öffentlich zugängliche Gebäude, DIN 18040-2:2011-09 Wohnungen und die zugehörige Erschließung. Die für das Vorhaben anzuwendenden Normausgaben und landesrechtlichen Bezugnahmen sind mit der Objektplanung abzustimmen.
Vorgaben für die aufzugstechnische Fachplanung
Im vereinbarten Leistungsumfang lege ich gemeinsam mit Auftraggeber und Objektplanung die aufzugstechnischen Anforderungen an Fahrkorb, Türen sowie Bedien- und Anzeigeelemente fest. Die abgestimmten Anforderungen dokumentiere ich in der Leistungsbeschreibung als Grundlage für die Angebotseinholung; HOAI Anlage 15 beschreibt hierfür Leistungen der Technischen Ausrüstung. Tragwerks-, Brandschutz- und Elektroplanung bleiben bei den jeweiligen Fachplanern.
Stand Oktober 2026. Allgemeine fachliche Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung und kein Ersatz für die Prüfung im Einzelfall.
